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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

Die AGB sind integrierender Bestandteil von Offerten und/oder Auftragsbestätigungen.

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten grundsätzlich für alle Kundengeschäfte (nachfolgend: Besteller) der NYFFENEGGER STORENFABRIK AG (nachfolgend: Unternehmer). Die AGB entsprechen der SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) sowie der SIA-Norm 342 (Sonnen- und Wetterschutzanlagen).
Anderslautende Bestimmungen werden während des Offertverfahrens nicht angewandt. Von den AGB abweichenden Bestimmungen müssen bei der Auftragserteilung von Besteller und Unternehmer vertraglich vereinbart werden (z.B. im Werkvertrag).

2. Preise und Verbindlichkeit
Alle Einheitspreise verstehen sich ohne MwSt. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 90 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültige Unterzeichnung des Werkvertrages durch den Unternehmer verbindlich. Die Auslösung eines Auftrages erfolgt erst nach Retournierung der unterzeichneten Auftragsbestätigung durch den Besteller oder in Ausnahmefällen durch die Unterzeichnung der Offerte.
Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montagegrunds sowie daraus entstehendes, für die Montage notwendiges, Spezialzubehör bewirken gegenüber der Offerte entsprechende Preiskorrekturen. Mehrkosten für nicht vorgesehene Montageerschwernisse bleiben vorbehalten.

3. Masse und Pläne
Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich. Zusätzliche Massaufnahmetermine, welche aufgrund von Fehlinformationen durch die Bauleitung notwendig werden, führen je zu einem Pauschalaufwand von CHF 500.00, welcher in jedem Falle in Rechnung gestellt werden muss.

4. Farbwahl
Die Farbwahl richtet sich bei den Aluminiumprodukten nach den jeweils geltenden Farbkarten, marginale Farbabweichungen bleiben vorbehalten. Spezialfarben haben Mehrpreise und längere Lieferfristen zur Folge. Farbtönung und Wiederbeschaffungsmöglichkeiten bei Nachtragslieferungen können bei Spezialfarben nicht 100%ig gewährleistet werden; die Zuschläge für Spezialfarben sind bei Nachtragslieferungen nochmals zu entrichten. Bei textilen Produkten richtet sich die Farbwahl nach den gültigen Stoffkollektionen des Herstellers.

5. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt nach definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie nach Erhalt weiterer notwendiger Angaben (z.B. Konstruktionszeichnungen, Detailbereinigung etc.) durch den Besteller.
Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, unvorhergesehener Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafen oder Vertrags- bzw. Auftragsannullierungen.

6. Versand und Einlagerung am Bau
Die Lieferung erfolgt normalerweise franko Baustelle bzw. entsprechende Talbahnstation (für Fachhändler gelten Sonderbestimmungen).
Die Lastwagenzufahrten zu den Bau- bzw. Montagestellen sind bauseits zu gewährleisten wie auch bei Bedarf die unentgeltliche Kranund Warenliftbenützung für Ablade- oder Aufzugsarbeiten.
Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; bei Grossbaustellen müssen geeignete Abstell- und Lagermöglichkeiten verfügbar sein.
Für Beschädigungen des angelieferten Materials haftet der Besteller; einbrennlackierte Teile dürfen nicht mit Klebebändern versehen werden. Bei roh bestellten Holzteilen wird eine Haftung wegen Aufschwellens und Farbabblätterns infolge Feuchtigkeit abgelehnt.

7. Montage
Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342:

  • a. Schaffung aller Hohlräume und Aussparungen, besonders für die mechanischen und elektrischen Aufzugsorgane, ebenso für Mauerkasten und Kupplungen, Ausschnitte (auch in Holz) für Gurtroller, unter Beachtung der Einbaumasse der gültigen Produktebeschreibungen des Unternehmers.
  • b. Einbetonieren normierter Ankerschienen, Querschnitt 31/15/15 mm, für Walzenlager von Rollladen und Rolllamellenstoren (oder Löcher für Walzenlager) bzw. einer Holzplatte im Sturz für Rafflamellenstoren.
  • c. Alle Spitzarbeiten und Durchbrüche im Mauerwerk, Beton, Kunststein, Hartstein und in Metallkonstruktionen; bei Aluminiumfassaden und Wintergärten sind auf bauseitige Kosten Gewindebolzen für die Befestigung der Laufschienen vorzusehen.
  • d. Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen, das Abdichten von Fugen und Befestigungen, Anstrichausbesserungen.
  • e. Elektrische Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästchen für Schalter (inkl. Schalter) und diesbezügliche Installationsarbeiten.
  • f. Stromanschlüsse für Bohrmaschinen und Schweissapparate, allfällige Beleuchtung der Arbeitsstellen (alles gem. den SUVAVorschriften).
  • g. Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehend bleibende Gerüstung.
  • h. Mehraufwand für Montagearbeiten in bewohnten Räumen (Neumontage).
  • i. Mehraufwand infolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften gem. SIA durch Dritte (z.B. Gipser).
  • j. Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion.
  • k. Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wiedermontierten Anlageteilen (z.B. Führungsschienen, Distanzhalter, Kurbeln usw.).

Für den Fall, dass solche Arbeiten (Punkte a bis l) durch unser Montagepersonal ausgeführt werden müssen, erfolgt die Verrechnung der
aufgewendeten Materialien und Arbeitszeit zu unserem jeweiligen Regiestundenansatz; Regiearbeiten werden netto in Rechnung
gestellt.

8. Verrechnung
Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferumfang (etappiert). Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenerhöhende Ausführungen werden verrechnet, wie auch Arbeiten, die nicht im Voraus vereinbart wurden bzw. nicht im Leistungsauftrag enthalten sind.
Allfällige Änderungen der Mehrwertsteueransätze werden auf den Termin des Inkrafttretens bzw. gem. den Vorgaben des Gesetzgebers angepasst.
Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Datum der Auftragserteilung, werden Änderungen der Material- oder Lohnkosten überwälzt. Als Berechnungsgrundlage gelten folgende Anteile in Prozenten der Totalsumme: 40 % für Rohmaterialien, 20 % für Fabrikations- und Vertriebskosten sowie 20 % für Montagekosten (reine Lohnkosten).
Abzüge, welche nicht explizit vereinbart wurden, sind ausgeschlossen und werden nachbelastet.

9. Zahlungsbedingungen (ohne anderslautende Vereinbarung)
Bei Lieferungen bis CHF 5000.– und bei sämtlichen Lieferungen ohne Montage: 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Bei Lieferungen ab CHF 5000.– bis CHF 10 000.–: Akontozahlungen, 30 % bei Auftragserteilung, Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Bei Lieferungen ab CHF 10 000.–:
30 % nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung/des Werkvertrages
30 % nach Baufortschritt
30 % bei Montagebeginn bzw. vereinbarter Lieferbereitschaft (auch bei bauseitigen Terminverzögerungen)
10 % Schlussrechnung.
Akontozahlungen sind innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei negativen Bonitätsauskünften werden die Zahlungsziele situativ vereinbart;
in der Regel erfolgt eine Auftragsauslösung erst nach Erhalt einer vollumfänglichen Vorauszahlung.

10. Garantiefristen/Garantieleistungen
Barrückbehalte als Sicherheit für die Garantiepflicht sind ausgeschlossen. Auf Verlangen des Bestellers wird eine Versicherungs- oder Bankgarantie im Betrag bis 10 % der Lieferungssumme geleistet.
Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme des Werkes, nach Ablauf der Garantiefrist weitere 3 Jahre für verdeckte Mängel (Gewährleistungsfrist insgesamt 5 Jahre).
Für Motorantriebe und deren Zubehör der Hersteller Somfy und Elero beträgt die Garantiefrist 5 Jahre (exkl. Arbeitsleistungen). Bei allen übrigen Motorantrieben und deren Zubehör richtet sich die Garantiefrist nach der Garantiefrist der Hersteller (exkl. Arbeitsleistungen), aber mind. 1 Jahr. Bei Minergiemodulen richtet sich die Garantiefrist nach dem Reglement MINERGIE und beträgt 5 Jahre.

Datenblatt AGB

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